1. Sportschützenverein
"1981" Bötzow e.V.




SATZUNG
des 1.Sportschützenvereins "1981" Bötzow e.V.
(kurz 1.SSV "1981")

(1) Name und Sitz
Der Verein hat den Namen 1.Sportschützenverein "1981" Bötzow und seinen Sitz in Bötzow. In ihm sind Sportschützen aus Bötzow und Umgebung zusammengeschlossen. Der Verein ist im Brandenburgischen Schützenbund (BSB) organisiert und erkennt seine Bestimmungen an.

(2) Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke.
Er hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder durch die Pflege des Sportschießens nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten körperlich und moralisch zu kräftigen und in Freundschaft zu verbinden.
Der Verein organisiert einen trainings- und Wettkampfbetrieb in Bötzow. Er fördert damit den Breitensport. Er ist Stätte der Freizeitgestaltung.
Diese Zwecke verwirklicht der Verein selbst. Er will dabei nicht in erster Linie Gewinne erwirtschaften. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Aus Mitteln des Vereins werden keine Vergütungen oder sonstige Zuwendungen an Mitglieder, andere Personen oder Dritte vergeben.

3) Mitgliedschaft
Der Verein hat:
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, dessen Satzung anerkennen und mindestens 12 Jahre alt sind. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Jugendliche müssen dem Antrag auf Mitgliedschaft eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des Vormundes, sowie eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung beifügen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird mit dem Erhalt der Mitgliedskarte wirksam.
Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat, und selbst nicht aktiv schießen will.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand berufen.
Schüler zwischen dem vollendeten 10. und 12. Lebensjahr können sich unentgeltlich am Sportbetrieb beteiligen.

(4) Rechte der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.
Zur Wahl in den Vorstand ist - so nicht extra festgelegt - Volljährigkeit notwendig.
Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen satzungsgemäß zu nutzen und an Vereinsmeisterschaften teilzunehmen.

(5) Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Pflicht,
- den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
- den Anordnungen des Vorstandes, besonders in sportlicher Hinsicht, Folge zu leisten,
- die Beiträge pünktlich zu zahlen,
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

(6) Strafen
Zur Ahndung von Vergehen während des sportlichen Betriebes können vom Vorstand folgende Maßregelungen ausgesprochen oder Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Geldbuße
d) Ausschluß von der Teilnahme an Wettbewerben
e) Ausschluß aus dem Verein

(7) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch den Tod
2. durch Austritt, der schriftlich erklärt werden muß und beim Vorstand einzureichen ist
3. durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes wegen
a) unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins
b) vereinsschädigenden Verhaltens
c) groben Verstoßes gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes bzw. der
Mitgliederversammlung
d) Nichtzahlung der Beiträge, wenn ein Mitglied 12 Monate in Zahlungsrückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung die Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt.
Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Berufung innerhalb von 2 Wochen zu. Dann entscheidet innerhalb eines Monats die einzuberufene Mitgliederversammlung endgültig.

(8) Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

(9) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vereinsvorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Inventarwart und
dem Sportwart.
Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Er kommt mindestens einmal monatlich zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Alle sportlichen und materiellen Entscheidungen bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes. Der vereinsvorsitzende und der Schatzmeister besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis.

(10) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) ist die durch den Vorstand ordnungsgemäß einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Die MV findet jährlich statt und soll zu Beginn des Geschäftsjahres, welches das Kalenderjahr ist, einberufen werden. Der Vorstand lädt dazu alle Mitglieder schriftlich ein.
Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten, kann aber durch den Vorstand bei Bedarf erweitert werden:
1. Jahresbericht des Vorstandes
2. Finanzbericht des Geschäftsjahres
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahl des Vorstandes
5. Beschlußfassung über Anträge, die mindestens 1 Woche vor der Versammlung vorliegen
müssen.
Wahlen und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest, die zur Erhaltung des Vereins notwendig sind. Das Ergebnis der Entscheidung ist von allen Mitgliedern zu respektieren. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

(11) Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder möglich. Das Vereinsvermögen geht bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den BSB. Es darf nur unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig verwandt werden.

Diese Satzung wurde am 9.3.1990 beschlossen, am 3.5.1991, am 16.8.2002 und am 24.3.2006 auf diesen Stand ergänzt.

Olaf Herrmann, Vereinsvorsitzender